Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.5 BrandverhütungsstelleInhalt: Paragraf: § 053Kurztext: Organisation und AufgabenText: (1) Die Brandverhütungsstelle ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zur Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes. (2) Die Brandverhütungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Beistellung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen; 2. die Beistellung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz, die den Landes- und Gemeindebehörden – ausgenommen für Verfahren nach § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – zur Verfügung stehen; 3. die Information der Öffentlichkeit über den vorbeugenden Brandschutz und den vorbeugenden Katastrophenschutz in Bezug auf Elementarereignisse; 4. Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und den Aufgaben gemäß Z 1 befasst sind; 5. Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und den Aufgaben gemäß Z 1; 6. die fachliche Mitwirkung bei der Erlassung von Vorschriften des Landes und der Gemeinden in den Bereichen vorbeugender Brandschutz und Feuerpolizei; 7. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Normen und Regelwerken auf den Gebieten der Aufgaben gemäß Z 1; 8. die Führung einer Brandschadensstatistik für Kärnten. (3) Die Kosten für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht durch 1. einem Beitrag des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes in der Höhe von 10 vH der dem Kärntner Landesfeuerwehrverband tatsächlich zugekommenen Feuerschutzsteuer; 2. Kostenersätze für die Tätigkeit der Brandverhütungsstelle; 3. einen jährlichen Zuschuss der in Kärnten tätigen Feuerversicherungsgesellschaften und 4. sonstige Einkünfte. (4) Der Leiter der Brandverhütungsstelle und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Landes-feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Brandverhütungsbeirats vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen. (5) Zum Leiter der Brandverhütungsstelle (Stellvertreter) darf nur eine verlässliche und fachlich geeignete Person bestellt werden, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes und des Feuerpolizeiwesens verfügt.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.5 BrandverhütungsstelleInhalt: Paragraf: § 054Kurztext: BrandverhütungsbeiratText: (1) Zur Sicherstellung der effizienten Umsetzung der Aufgaben der Brandverhütungsstelle und im Hinblick auf die angemessene Verwendung ihrer Mittel, ist ein Beirat einzurichten (Brandverhütungsbeirat). (2) Der Brandverhütungsbeirat besteht aus: 1. dem mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem; 2. dem Landesfeuerwehrkommandanten oder einem von ihm bestimmten Vertreter; 3. zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsandten Vertretern; 4. drei von den in Kärnten tätigen Feuerversicherungsgesellschaften entsandten Vertretern; 5. einem von der Landespolizeidirektion Kärnten entsandten Vertreter, der mit kriminal-polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Brandermittlung betraut ist; 6. einem Vertreter der für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung. (3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat weiters innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen. (4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens zwei der weiteren Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. (5) Der Leiter der Brandverhütungsstelle hat an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen. (6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung mit Regelungen über die innere Organisation des Beirates geben. Die Leitung der Kanzleigeschäfte des Brandverhütungsbeirates obliegt der Brand-verhütungsstelle.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.5 BrandverhütungsstelleInhalt: Paragraf: § 055Kurztext: KostenersätzeText: (1) Für die Inanspruchnahme des Sachverständigendienstes und der sonstigen Leistungen der Brandverhütungsstelle ist ein Entgelt zu entrichten. (2) Soweit es sich um Leistungen als Amtssachverständige für Landes- und Gemeindebehörden gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 handelt, haben diese der Brandverhütungsstelle für ihre Inanspruchnahme das in der Tarifordnung (Abs. 3) festgelegte Entgelt zu entrichten. (3) Der Brandverhütungsbeirat hat eine Tarifordnung der Leistungen der Brandverhütungsstelle und Entgelte für diese Leistungen festzulegen und kundzumachen.