Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: VI. VorschriftenInhalt: VorschriftenParagraf: § 026Kurztext: AnforderungenText: Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: VI. VorschriftenInhalt: VorschriftenParagraf: § 027Kurztext: BauprodukteText: (1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen. (2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: VI. VorschriftenInhalt: VorschriftenParagraf: § 028Kurztext: BaulärmText: Die zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen hat die Behörde mit Bescheid rechtzeitig, möglichst schon im Baubewilligungsbescheid, anzuordnen.