Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: VIII. AbnahmeInhalt: AbnahmeParagraf: § 039Kurztext: MeldepflichtText: (1) Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde. (2) Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend a) der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, b) den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 sowie c) den Bestimmungen der Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauvorschriften erfolgte. (3) Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Inhaber der Baubewilligung die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: VIII. AbnahmeInhalt: AbnahmeParagraf: § 040Kurztext: PrüfungText: (1) Die Behörde hat zu prüfen, ob a) bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist; b) bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist; c) alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen. (2) Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Abs. 4 - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen. (3) Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen. (4) Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.