Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 5a. AbschnittInhalt: ElektromobilitätParagraf: § 050dKurztext: Begriffsbestimmungen für den 5a. AbschnittText: Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung: a) „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält. b) „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; c) „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden; d) „isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist; e) „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S 36; f) „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.
Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 5a. AbschnittInhalt: ElektromobilitätParagraf: § 050eKurztext: Ladepunkte und LeitungsinfrastrukturText: (1) Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern a) der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen. (2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern a) der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen. (3) Abs. 1 gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden. (4) Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofern a) die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde, oder b) die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.