Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2.2 BerufsfeuerwehrenInhalt: Paragraf: § 012Kurztext: Bildung und AusrüstungText: (1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muss zur Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 befähigt sein. (2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen. (3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein. (4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehr-kommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen. (5) Bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen kann unbeschadet des § 47 Abs. 6 von den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus taktischen, einsatzrelevanten oder zweckmäßigen Notwendigkeiten abgewichen werden.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2.2 BerufsfeuerwehrenInhalt: Paragraf: § 013Kurztext: Mitgliedschaft im Kärntner LandesfeuerwehrverbandText: (1) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß. (2) Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Kärntner Landes-feuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.