Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. Abschnitt: Übergreifende AufgabenInhalt: Paragraf: § 019Kurztext: Organisation der Feuerwehr im GemeindebereichText: (1) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde sind der Gemeindefeuerwehr-kommandant, sein Stellvertreter und der Gemeindefeuerwehrausschuss. (2) Die Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde unterstehen dem Gemeindefeuerwehr-kommandanten. § 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mitglieder die Ortsfeuer-wehrkommandanten treten. (3) Besteht in einer Gemeinde nur eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant auch Gemeindefeuerwehrkommandant. In diesem Falle hat der Ortsfeuerwehrauschuss auch die Aufgaben des Gemeindefeuerwehrausschusses wahrzunehmen. (4) Der Gemeindefeuerwehrkommandant hat für die Schlagkraft und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zu sorgen, insofern ist er Vorgesetzter der Ortfeuerwehrkommandanten und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Ihm obliegen insbesondere: 1. die Vertretung der Interessen der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Kärntner Landesfeuerwehrverband; 2. die Erteilung von Auskünften bei Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinden; 3. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindefeuerwehrausschusses; 4. die Durchführung der Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses; 5. die Überwachung der Instandhaltung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und der Einsatzbekleidung sowie 6. die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Feuerwehren in der Gemeinde. (5) Der Gemeindefeuerwehrkommandant und die Ortsfeuerwehrkommandanten gelten als fachkundige Personen im Sinne des § 35 Abs. 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und der Stadtrechte. (6) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindefeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und den Ortsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern. § 39 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. (7) Dem Gemeindefeuerwehrausschuss obliegen insbesondere: 1. die Beratung des Gemeindefeuerwehrkommandanten, 2. die Erstellung eines Entwurfes des Voranschlages der Gemeinde über die Ausgaben für die Brandverhütung, für Vorkehrungen für die Brandbekämpfung sowie zur Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher Natur.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. Abschnitt: Übergreifende AufgabenInhalt: Paragraf: § 020Kurztext: Stützpunktfeuerwehren, SonderaufgabenText: (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Feuerwehren in günstiger geographischer Lage, die einen ausreichenden Mannschaftsstand – mindestens jedoch 30 Mitglieder – besitzen, gut ausgebildet und ausgerüstet sind und für den Brandschutz eines größeren Gebietes von Bedeutung sind, je nach ihrer Bedeutung zu Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter oder dritter Ordnung zu erklären. (2) Beabsichtigt die Landesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, so hat sie den Landesfeuerwehrausschuss aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Vorschläge zu erstatten. Macht der Landesfeuerwehrausschuss von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung die Verordnung ohne Bedachtnahme auf die Vorschläge zu erlassen. (3) Vor der Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden und der Kärntner Landesfeuerwehrausschuss zu hören. (4) Den Stützpunktfeuerwehren und besonders geeigneten Ortsfeuerwehren können vom Landes-feuerwehrausschuss mit Verordnung nach Maßgabe der sachlichen Erforderlichkeit Sonderaufgaben zugewiesen werden.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. Abschnitt: Übergreifende AufgabenInhalt: Paragraf: § 021Kurztext: KatastrophenhilfszügeText: (1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 43 Abs. 4 vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) schaffen und aufrechterhalten. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. (2) Die Anzahl der Katastrophenhilfszüge darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von Katastrophenhilfszügen darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landes-feuerwehrausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der Katastrophenhilfszüge im Land gewährleistet ist. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Landesfeuerwehr-kommandanten unterstellt. (3) Einsätze der Katastrophenhilfszüge innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen. (4) Katastrophenhilfszüge können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist. (5) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von Katastrophenhilfszügen entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.