Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 5. Abschnitt: KostentragungInhalt: Paragraf: § 028Kurztext: Kosten für die HilfeleistungText: (1) Die Hilfeleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 hat unentgeltlich zu erfolgen. Kosten für den Einsatz von Hubschraubern oder Flugzeugen sind unter Anwendung des Abs. 2 letzter Satz zu ersetzen. (2) Im Falle einer Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 sind sämtliche durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten von der betroffenen Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen, wenn die Hilfeleistung nicht durch eine Stützpunktfeuerwehr (§ 20 Abs. 1) oder einer Feuerwehr mit besonderen Aufgaben gemäß § 20 Abs. 4 erfolgte. Über die Art und die Höhe der Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung unter Ausschluss des Zivilrechtsweges. (3) Die Kosten gemäß Abs. 2, die von der Gemeinde nicht zu ersetzen sind, sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband aus den Mitteln gemäß § 43 Abs. 3 Z 4 zu tragen. (4) Die Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung nach Abs. 1 und die Kostenersatzregelungen des Abs. 2 und 3 schließen Ansprüche nach Abs. 5 nicht aus. (5) Sofern ein Brand oder ein sonstiger Anlass der Hilfeleistung oder eine Erhöhung der Kosten des Einsatzes auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt. (6) Das Entgelt für von der Feuerwehr erbrachte technische und persönliche Leistungen (§ 1 Abs. 3), für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach geeignet ist, unterliegt der freien Vereinbarung. Von der Freiwilligen Feuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist. (7) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Tarifordnung für häufiger anfallende Leistungen gemäß Abs. 6 zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Feuerwehren bekanntzugeben.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 5. Abschnitt: KostentragungInhalt: Paragraf: § 029Kurztext: Kosten für die Ausrüstung und die GerätehäuserText: (1) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Gerätehäuser (Geräteräume) hat die Gemeinde zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für die Dienstkleidung und die im Feuerwehrdienst unbrauchbar gewordene Bekleidung der Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und von Berufsfeuerwehren, wenn diesen eine Dienstkleidung nicht zur Verfügung stand. (2) Die Kosten für die Beschaffung der für die Freiwilligen Feuerwehren erforderlichen Ausrüstung haben – unbeschadet der Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach § 32 Abs. 3 Z 2 – die Gemeinden zu tragen. (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ersatz der in Ausübung von Einsatzarbeiten unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Wiederinstandsetzung beschädigter Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände, wenn diese Kosten nicht vom Schuldtragenden hereingebracht werden können. (4) Die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der für eine Betriebsfeuerwehr erforderlichen Geräte, Alarmeinrichtungen, Löschwasserversorgungsanlagen, Dienstkleidungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände hat der in Betracht kommende Betriebsinhaber zu tragen. Sofern Betriebsfeuerwehren außerhalb des Betriebes eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. (5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann mit Bescheid mittelbare oder unmittelbare Verursacher von möglichen Gefahren überörtlicher Natur zur Beitragsleistung für die Anschaffung von Geräten verpflichten, wenn ganz oder teilweise ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinen Einrichtungen, Maßnahmen oder Unterlassungen und der erforderlichen Bereitstellung eines Gerätes besteht und vom Verursacher kein geeignetes Gerät zur Verfügung der Feuerwehr gehalten wird. Das Ausmaß der Beitragsleistung ist vom Landesfeuerwehrverband unter Ausschluss des Zivilrechtsweges entsprechend dem Ausmaß des ursächlichen Zusammenhanges zu bemessen.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 5. Abschnitt: KostentragungInhalt: Paragraf: § 030Kurztext: Kostentragung bei WaldbrändenText: (1) Der Bund hat die Kosten (Abs. 2) für die Bekämpfung von Waldbränden zu tragen (§ 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948). (2) Die Kosten nach Abs. 1 umfassen die für die Hilfeleistung bei Waldbränden entstandenen Kosten, soweit diese gemäß § 28 von den Gemeinden oder vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zu tragen sind. (3) Der Bürgermeister einer Gemeinde mit einer Stützpunktfeuerwehr hat vor der Beschaffung von Geräten, die ausschließlich zur Bekämpfung von Waldbränden dienen, unter Anschluss des Vorschlages des Landesfeuerwehrausschusses über die erforderlichen Geräte im Wege des Landeshauptmannes eine Stellungnahme des für die Verhütung von Waldbränden zuständigen Bundesministeriums einzuholen. (4) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenden Kosten (Abs. 2) binnen sechs Monaten nach Beendigung der Brandbekämpfungs-maßnahmen, bei der Anschaffung oder Instandsetzung von Geräten, sonstigen Ausrüstungsgegenständen einschließlich Bekleidung und Feuerwehreinrichtungen binnen sechs Monaten nach Vorliegen der Rechnung, bekanntzugeben. (5) Der Bund hat der Gemeinde die Kosten nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen. (6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 5. Abschnitt: KostentragungInhalt: Paragraf: § 031Kurztext: VerdienstentgangText: (1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ist im Fall von Einsätzen auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, ein allfälliger Verdienstentgang zu ersetzen, soweit dieser nicht vom Bund, dem Land oder den Gemeinden getragen wird. Dies gilt auch für die Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt werden. (2) Die Gemeinden haben für die Reisekosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen. Für die Teilnahme an diesen Schulungsveranstaltungen ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag zwischen mindestens 35 und höchstens 50 Euro betragen darf.