Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.3 Weitere AufgabenInhalt: Paragraf: § 045Kurztext: Ausbildung und BeförderungText: (1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren mit Verordnung Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen sind die für die Ausübung einer Funktion in einer Feuerwehr erforderlichen Lehrgänge festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die Aufgaben einer Feuerwehrjugendgruppe und das Alter ihrer Mitglieder sind die für die Ausbildung der Mitglieder einer Feuerwehrjugendgruppe maßgeblichen Regelungen festzulegen. (2) In der Verordnung nach Abs. 1 sind auch Richtlinien für die Beförderung von aktiven Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Hiebei ist auf die Ausbildung, die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit sowie auf die bekleidete Funktion in einer Feuerwehr Bedacht zu nehmen.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.3 Weitere AufgabenInhalt: Paragraf: § 046Kurztext: DienstkleidungText: (1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie der Bediensteten der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Das Anbringen des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig. (2) Die Mitglieder der Feuerwehr dürfen im Feuerwehrdienst nur die den Anforderungen des Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung tragen. Die bei der Landesfeuerwehrschule verwendeten Bediensteten einschließlich der Landesbediensteten haben im Dienst dem Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen zu tragen.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.3 Weitere AufgabenInhalt: Paragraf: § 047Kurztext: Ausrüstung der Freiwilligen FeuerwehrenText: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung allgemeine Bestimmungen über die Mindestausrüstung (Normausrüstung) von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit Sonderaufgaben oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Die Beschaffenheit von Ausrüstungsgegenständen, wie die Motorleistung, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die Antriebsarten, das Tankvolumen uä., die Ausrüstungsgegenstände jedenfalls aufzuweisen haben, ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck entsprechend dem Stand der Technik durch den Landesfeuerwehrausschuss festzulegen. (2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Gefahrenpotential innerhalb jeder einzelnen Gemeinde unter Beiziehung eines Vertreters der betreffenden Gemeinde sowie des Gemeindefeuerwehr-kommandanten mit Hilfe eines einheitlichen Datenerhebungsformulars zu erheben und zu bewerten und auf der Grundlage des festgestellten Gefährdungspotentials und unter Bedachtnahme auf die Normausrüstung (Abs. 1), die geografische Lage, die Zahl der Feuerwehren im Gemeindegebiet und den Ausrüstungsstand der Feuerwehren in den benachbarten Gemeinden ein Ausrüstungskonzept über den Bedarf an Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu erstellen (Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan). (3) Der Entwurf des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans ist der jeweiligen Gemeinde, den Feuerwehren dieser Gemeinde sowie dem zuständigen Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommandanten zur Anhörung zu übermitteln. Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, sich vor Erlassung des endgültigen Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans mit den im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan für die jeweilige Gemeinde gilt zehn Jahre. Er ist der Gemeinde und den Feuerwehren im Gemeindegebiet zu übermitteln und in der Fachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen. (4) Der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan ist auf Antrag der Gemeinde vor Ablauf seiner Geltungsdauer unter sinngemäßer Anwendung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens anzupassen, wenn sich die im Datenerhebungsformular festgestellten Voraussetzungen wesentlich ändern. (5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat die Einhaltung des Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplans für die einzelnen Feuerwehren zu überprüfen und bei Verstößen die gewährte Förderung zurückzufordern. Über Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Landesfeuerwehrverband aus Rückforderungen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. (6) Bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungen in den Statutarstädten sind unbeschadet des § 12 Abs. 5 die Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einzuhalten.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.3 Weitere AufgabenInhalt: Paragraf: § 048Kurztext: Förderung von AusrüstungsgegenständenText: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Normausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (§ 32 Abs. 3 Z 2) zu erlassen. (2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 32 Abs. 3 Z 2) hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen, wenn 1. die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, 2. der Stand der im Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan vorgesehenen Ausrüstung nicht überschritten wird und 3. eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt. Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 47 Abs. 1 angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen. (3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über 1. die Beschaffenheit und die grundlegenden Eigenschaften der zu fördernden Ausrüstungs-gegenstände und Fahrzeuge; 2. unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verwendungsdauer, den Zeitraum, während dessen der Austausch von Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen – ausgenommen in Fällen, in denen einsatzbedingte Schäden die Weiterverwendung unmöglich oder unwirtschaftlich machen würden – nicht gefördert wird; 3. die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen. (4) Werden den Statutarstädten pauschale Förderungen gewährt, sind diese ausschließlich für die Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu verwenden, die Abs. 2 Z 1 entsprechen.