Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.4 LandesfeuerwehrschuleInhalt: Paragraf: § 049Kurztext: AllgemeinesText: (1) Die Landesfeuerwehrschule ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes 1. zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern, 2. zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie 3. zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur. (2) Die Landesfeuerwehrschule darf zum Zweck der Weiterentwicklung der Lehr- und Lerninhalte oder zur Erforschung von Vorgangsweisen und Techniken in den Angelegenheiten des Abs. 1 Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen. (3) Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband. (4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf unbewegliches Vermögen, das mit der Landes-feuerwehrschule auf den Kärntner Landesfeuerwehrverband übergegangen ist, weder veräußern noch belasten. Rechte Dritter an der Führung der Landesfeuerwehrschule dürfen vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht begründet werden.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.4 LandesfeuerwehrschuleInhalt: Paragraf: § 050Kurztext: Führung der LandesfeuerwehrschuleText: (1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat für die Ausstattung der Landesfeuerwehrschule mit Ausrüstungsgegenständen für die Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern zu sorgen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat eine Diensteinteilung für diesen Bereich zu treffen. (2) Der Leiter der Landesfeuerwehrschule und sein Stellvertreter ist auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrausschuss zu bestellen. (3) Zum Leiter der Landesfeuerwehrschule und zu seinem Stellvertreter darf nur eine geeignete und verlässliche Person bestellt werden, die über entsprechende fachliche Kenntnisse und über Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens verfügt. (4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Lehrpläne für die Grundausbildung, für die Kommandantenausbildung und die technische Ausbildung zu erlassen sowie die Grundzüge über den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Hiebei ist auf den Zweck der Anstalt, die Gewährleistung der fachlichen Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren, die Aufgaben der Feuerwehren nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Kundmachung der Lehrpläne hat durch Auflage zur Einsicht in den Räumen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.4 LandesfeuerwehrschuleInhalt: Paragraf: § 051Kurztext: Besuch der LandesfeuerwehrschuleText: (1) Die besondere Ausbildung und Fortbildung von Mitgliedern der verbandsangehörigen Feuerwehren haben neben der Ausbildung in der Feuerwehr selbst durch den Besuch der Landesfeuerwehrschule zu erfolgen. (2) Die Einberufung von Feuerwehrmitgliedern zum Besuch der Landesfeuerwehrschule erfolgt durch den Landesfeuerwehrkommandanten. (3) Der Besuch der Landesfeuerwehrschule gilt als Feuerwehrdienst. Über den Besuch hat der Landesfeuerwehrkommandant dem Absolventen eine Bescheinigung auszufolgen. (4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat für die Feuerwehrmitglieder während der Dauer des Besuchs der Landesfeuerwehrschule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit eine Haftpflicht-versicherung nicht anderweitig abgeschlossen wurde.
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021Fassung: LGBl. Nr. 32/2021Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6.4 LandesfeuerwehrschuleInhalt: Paragraf: § 052Kurztext: LandesbediensteteText: (1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist gegenüber jenen Landesbediensteten, die bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind: 1. Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, 2. Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen, 3. Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem K-DRG 1994 gegeben ist, 4. Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, 5. Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes, 6. die Erlassung von Verordnungen, 7. Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Landesfeuerwehrkommandant an die Weisung der Landesregierung gebunden. (2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf keine Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.