Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: X. SicherheitsvorschriftenInhalt: Paragraf: § 043Kurztext: ErhaltungspflichtText: (1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. (2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: X. SicherheitsvorschriftenInhalt: Paragraf: § 044Kurztext: InstandsetzungText: (1) Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. (2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen. (3) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: X. SicherheitsvorschriftenInhalt: Paragraf: § 045Kurztext: BeseitigungText: (1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen. (2) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: X. SicherheitsvorschriftenInhalt: Paragraf: § 046Kurztext: RäumungText: (1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzuordnen. (2) Die Anordnung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: X. SicherheitsvorschriftenInhalt: Paragraf: § 047Kurztext: EinwendungenText: (1) Im Verfahren nach §§ 44 und 45 ist den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Parteien haben das Recht, gegen eine Anordnung der Behörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. (3) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, haben auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss.