Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 042Kurztext: AufsichtText: (1) Das Auskunftsrecht nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO steht neben der Landesregierung auch der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu. Der Bürgermeister hat Bescheide nach § 17 und § 22, mit denen die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage, die für die Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt ist (zB Tribüne, Stadion, Aussichtsturm), erteilt wurde, gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. (2) Der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft obliegen die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Nichtigerklärungen. (3) (entfällt) (4) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft - bei den Städten Klagenfurt und Villach die Landesregierung - die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft - bei den Städten Klagenfurt und Villach die Landesregierung - in den Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (5) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn eine Gemeinde die zur Vollstreckung ihrer Bescheide erforderlichen Maßnahmen nicht setzt. (6) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 4 liegt dann vor, wenn a) es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt, die sich aus den §§ 34 bis 36, 45 und 46 dieses Gesetzes ergibt oder wenn es sich um die Vollstreckung eines Bescheides auf Grund der angeführten Bestimmungen handelt; oder b) die Maßnahme zur Beseitigung von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr von volkswirtschaftlichen Schäden notwendig ist.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 051Kurztext: ZutrittsrechteText: (1) Den Organen der Behörde und den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie den beauftragten Sachverständigen ist zur Beurteilung des Vorhabens, zur Überwachung des Bauzustandes und der Einhaltung anderer Verpflichtungen nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage und der Baustelle nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten. (2) Der Eigentümer, der Bauleiter, der Unternehmer, der Hausverwalter, der Hausbesorger oder andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes durch die Behörde erforderlich sind.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 053Kurztext: Wirkung der BaubewilligungenText: Die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 054Kurztext: Rechtmäßiger BestandText: Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 055Kurztext: BauberechtigteText: Personen, denen ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 055aKurztext: EigentümergemeinschaftenText: Besteht an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der §§ 36 bis 38 und 41 bis 47. Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 056Kurztext: VerweiseText: (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen: a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021; b) Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012; c) Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2017; d) Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013; e) Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010; f) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016; g) Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021; h) Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018; i) Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: XIII. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 056Kurztext: VerweiseText: (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen: a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021; b) Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012; c) Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2021; d) Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013; e) Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010; f) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016; g) Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018; h) Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2021.