Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: SonderbestimmungenParagraf: § 045Kurztext: WohnungenText: (1) Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m² haben. (2) (entfällt) (3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben. (4) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum – in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche – vorzusehen. (5) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.
Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: SonderbestimmungenParagraf: § 046Kurztext: Schulen, Kindergärten und HorteText: (1) Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen in Schulen nicht vorgesehen werden. (2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergarten- oder Hortzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden. (3) Zwischen den Geschoßen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen. Diese Außenstiegen sind zu überdachen. (4) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen. (5) Werden Turnräume in Schulen oder Bewegungs- und Gruppenräume in Kindergärten einschließlich der ihnen zugeordneten Nebenräume in einem freistehenden Gebäude angeordnet, so sind sie mit dem Schulgebäude bzw. dem Kindergartengebäude durch einen gedeckten Gang oder Ähnliches zu verbinden.
Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: SonderbestimmungenParagraf: § 047Kurztext: KrankenanstaltenText:
Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: SonderbestimmungenParagraf: § 048Kurztext: Wohnheime für alte Menschen, PflegeeinrichtungenText: