Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002Fassung: StF: LGBl. Nr. 9/2004Zuletzt: LGBl Nr 36/2022Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und ÜbergangsbestimmungenInhalt: 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 031Kurztext: Wirkung nicht rechtzeitiger EntscheidungenText: (1) Wer nach dem 2. oder 3. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem jeweiligen Abschnitt. Wer nach dem 4. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem 2. Abschnitt und im Falle des Ausländergrundverkehrs nach dem 3. Abschnitt. (2) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anträge nach §§ 9 Abs. 1 und 2 oder 14 Abs. 1 und 2, so gelten diese Rechtsgeschäfte als nach diesem Gesetz genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn das Landesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Beschwerde entscheidet. Die jeweilige Behörde hat in diesen Fällen unverzüglich zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft als genehmigt gilt.
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002Fassung: StF: LGBl. Nr. 9/2004Zuletzt: LGBl Nr 36/2022Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und ÜbergangsbestimmungenInhalt: 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 032Kurztext: Eigener WirkungsbereichText: Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002Fassung: StF: LGBl. Nr. 9/2004Zuletzt: LGBl Nr 36/2022Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und ÜbergangsbestimmungenInhalt: 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 033Kurztext: Verhältnis der GenehmigungserfordernisseText: In anderen landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligungen für Bauführungen oder für die Änderung von Verwendungen dürfen von einem Rechtserwerber nur dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist; in jenen Genehmigungen ist darauf hinzuweisen.
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002Fassung: StF: LGBl. Nr. 9/2004Zuletzt: LGBl Nr 36/2022Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und ÜbergangsbestimmungenInhalt: 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 034Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) es entgegen der Verpflichtung nach §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 2 unterlässt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen; b) den Gegenstand, an dem ein Recht erworben worden ist, nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 15 Abs. 4) dem im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) zuführt oder den Gegenstand während des durch Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 festgelegten Zeitraumes nicht dieser Verwendung entsprechend nutzt; c) in den Fällen, in denen keine Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 erteilt wurden, den im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Rechtserwerb ändert; d) entgegen dem § 19 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt; e) trotz Versagung der Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nutzt oder nutzen lässt; f) dem Verbot des § 33 zuwiderhandelt; g) den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 15 zuwiderhandelt oder sonstige, nicht bereits von lit. b erfasste Auflagen nicht erfüllt; h) zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis h mit einer Geldstrafe bis zu 36.330 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Bei Handlungen oder Unterlassungen, die nach Abs. 1 lit. a bis h den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, endet das strafbare Verhalten erst a) im Falle des Abs. 1 lit. a mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung; b) im Falle des Abs. 1 lit. b bis h mit der Beendigung dieses Verhaltens. (5) (entfällt) (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002Fassung: StF: LGBl. Nr. 9/2004Zuletzt: LGBl Nr 36/2022Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und ÜbergangsbestimmungenInhalt: 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 035Kurztext: VerweisungenText: Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002Fassung: StF: LGBl. Nr. 9/2004Zuletzt: LGBl Nr 36/2022Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und ÜbergangsbestimmungenInhalt: 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 036Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach dem 3. und 5. Abschnitt und nach dem 6. Abschnitt (Entscheidungen der Grundverkehrsbehörden über Anträge auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder einer freiwilligen Feilbietung betreffend den 3. oder 5. Abschnitt) des Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl Nr 104, zuletzt geändert durch LGBl Nr 137/2001, anhängigen Verfahren sind nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994 zu Ende zu führen, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt. (2) Folgende Verfahren nach dem Vorheriger SuchbegriffKärntner GrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind einzustellen: a) Verfahren nach dem 4. Abschnitt betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken; b) Verfahren nach § 9 lit d und § 28 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 19 lit g; c) Verfahren betreffend Rechtsgeschäfte betreffend die Veränderung von Miteigentümerquoten zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand der Miteigentümerschaft; d) Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 47 Abs 1, soweit sie sich auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes beziehen. (3) Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum an Bauwerken auf fremdem Grund (§ 435 ABGB) übertragen wird, und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs 1 lit f dieses Gesetzes bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt und dieser Zeitpunkt durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. (4) Die nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994 bestehenden Grundverkehrskommissionen und die Grundverkehrslandeskommission gelten als Grundverkehrskommissionen und als Grundverkehrslandeskommission nach diesem Gesetz. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (5) Genehmigungen nach dem 3. und 5. Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes 1994 gelten als Genehmigungen nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes. Dies gilt in gleicher Weise für Negativbestätigungen nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetz 1994.
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002Fassung: StF: LGBl. Nr. 9/2004Zuletzt: LGBl Nr 36/2022Abschnitt: 5. Schluss-, Straf- und ÜbergangsbestimmungenInhalt: 5. A b s c h n i t t Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen Paragraf: § 037Kurztext: In-Kraft-TretenText: (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994 - K-GVG, LGBl Nr 104, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 81/1995, 45/2000 und 137/2001, außer Kraft.