Kärntner AufzugsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 43/2000Zuletzt: LGBl Nr 48/2021Abschnitt: 4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.Inhalt: Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und ModernisierungParagraf: § 015aKurztext: Sicherheitstechnische PrüfungText: Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.
Kärntner AufzugsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 43/2000Zuletzt: LGBl Nr 48/2021Abschnitt: 4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.Inhalt: Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und ModernisierungParagraf: § 015bKurztext: nicht CE-gekennzeichneten HebeanlagenText: Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2008 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.