Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: IX. GemeinschaftseinrichtungenInhalt: Paragraf: § 041Kurztext: OrientierungsnummernText: (1) Der Bürgermeister hat für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, Orientierungsnummern mit Bescheid festzusetzen. (2) Der Gemeinderat hat mit Verordnung das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Hiebei kann auch festgelegt werden, dass auf dem Kennzeichen der Name der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Wenn dies zur besseren Orientierung erforderlich ist, hat der Gemeinderat darüber hinaus vorzusehen, dass mehrere Eingänge (Stiegen) eines Gebäudes gesondert zu kennzeichnen sind. Auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Orientierungsnummerierung Bedacht zu nehmen. (3) Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Gebäude mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungsnummern entsprechend den gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnungen zu versehen.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: IX. GemeinschaftseinrichtungenInhalt: Paragraf: § 041aKurztext: TürnummernText: (1) Enthalten Gebäude, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, sind die Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten von den Gebäudeeigentümern fortlaufend in arabischen Ziffern, beginnend mit der Nummer Eins im untersten Geschoß, zu nummerieren und in gut lesbarer Weise an den Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls hat eine zusätzliche Unterteilung durch Anfügen eines Kleinbuchstabens an die Ziffern zu erfolgen. (2) Kommt ein Gebäudeeigentümer der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit den vom Bürgermeister festgesetzten Türnummern zu kennzeichnen.
Kärntner Bauordnung 1996Fassung: StF: LGBl. Nr. 62/1996Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: IX. GemeinschaftseinrichtungenInhalt: Paragraf: § 042Kurztext: DuldungspflichtText: (1) Die Eigentümer von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der Straßenbezeichnung dienen, zu dulden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Kennzeichen über die Lage von Versorgungseinrichtungen und Kanalisationsanlagen.