Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 053Kurztext: VollziehungText: (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden. (2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
Kärntner BauvorschriftenFassung: StF: LGBl. Nr. 56/1985Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: SchlussbestimmungenParagraf: § 054Kurztext: VerweiseText: (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen: a) Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012, BGBl. I Nr. 27/2012; b) Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018; c) (entfällt)