Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 004Kurztext: 1. AbschnittText: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Anwendungsbereich für diesen Abschnitt Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 005Kurztext: Anforderungen für die Verwendung ...Text: ... von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA tragen.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 006Kurztext: Baustoffliste ÖAText: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. (2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (3) Weiters können festgelegt werden: 1. Verwendungszweck; 2. Klassen und Stufen; 3. Geltungsdauer der Produktregistrierung; 4. Maßnahmen nach Abs. 4. (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle; 2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. (5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein. (6) Die Baustoffliste ÖA ist gemäß § 28 kundzumachen.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 007Kurztext: ProduktregistrierungText: (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und Abs. 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen. (2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und 1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder 2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt. (3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle. Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Kärnten befindet. (4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 008Kurztext: Verfahren der RegistrierungText: (1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen. (2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln. (3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt. (4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 009Kurztext: Registrierungsstellen und Registerführende StelleText: (1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß § 7 betrauen. Diese muss beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtet werden oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Kärnten zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 24 sinngemäß. (2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Registerführende Stelle betraut. (3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 010Kurztext: Einbauzeichen ÜAText: (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 7 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. (2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen. (3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 011Kurztext: 2. AbschnittText: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen § 11 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 012Kurztext: Baustoffliste ÖEText: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. (2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden: 1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument); 2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist; 3. die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung; 4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen; 5. das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (3) Die Baustoffliste ÖE ist gemäß § 26 kundzumachen.
Kärntner BauproduktegesetzFassung: LGBl.Nr. 46/2013Zuletzt: LGBl Nr. 77/2022Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten Paragraf: § 013Kurztext: 3. AbschnittText: Sonstige Bauprodukte § 13 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechen.