Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: GeltungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses sowie des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben. (2) Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: ParkgebührText: (1) Über § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben. (2) Als Abstellen im Sinne des Abs. 1 gilt das Halten und Parken im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften. (3) Von der Entrichtung der Parkgebühr sind jedenfalls jene Fahrzeuge ausgenommen, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2017 von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr befreit sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere sachliche oder zeitliche Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 festlegen. (4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: KundmachungText: (1) Auf die Gebührenpflicht in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen hat die Gemeinde auf geeignete Art hinzuweisen. Ein Hinweis nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt jedenfalls als geeignet. (2) Wenn die Gebührenpflicht nur zu bestimmten Zeiten besteht, sind diese ersichtlich zu machen. (3) Die Gebührenpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Anbringens der Hinweise (Abs. 1) ein. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. (4) Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 4 sind jeweils am Beginn und am Ende durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Anfang bzw. – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Höhe der ParkgebührText: (1) Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Sie darf 0,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abstelldauer nicht überschreiten. Die Verwendung anderer Zeiteinheiten ist zulässig, wenn dies wegen der zur Verwendung gelangenden Kontrollnachweise (§ 6 Abs. 1) erforderlich ist, jedoch darf dadurch der Höchstbetrag gemäß dem zweiten Satz nicht überschritten werden. (2) Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: Abgabenschuldner, AuskunftspflichtenText: (1) Zur Entrichtung der Parkgebühr (§ 2) ist verpflichtet, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Verkehrsfläche abstellt, für die eine Abgabepflicht besteht. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 ist der Inhaber der Ausnahmebewilligung Abgabenschuldner. (2) Wurde ein Kraftfahrzeug abgabepflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Abgabe (§§ 1 und 2) für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn die Abgabe verkürzt oder hinterzogen wurde oder wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (§ 17 Abs. 1 Z 3 lit. b) nicht deutlich sichtbar gemacht oder ein entsprechender Nachweis nicht angebracht wurde.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: Entrichtung der ParkgebührText: (1) Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass 1. die Handhabung möglichst einfach ist, 2. der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist, 3. das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und 4. die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist. (2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: AnrainerText: (1) Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen. (2) Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, 1. keine Parkgebühr zu entrichten haben oder 2. eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat (§ 4 Abs. 2) zu entrichten haben.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: Aufsichtsorgane für den ruhenden VerkehrText: (1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des ruhenden Verkehrs nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 können die Bezirksverwaltungsbehörden Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung darf nur auf Antrag einer Gemeinde, für den Bereich dieser Gemeinde und mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen. (2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind: 1. die österreichische Staatsbürgerschaft, 2. die Eigenberechtigung, 3. die Vertrauenswürdigkeit, 4. die körperliche und geistige Eignung, 5. die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse. (3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 Z 3) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. (4) entfällt (5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 5 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Gegenstand der Befragung sind: a) dieses Gesetz und die aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 genannten Ermächtigungen erlassenen Verordnungen der antragstellenden Gemeinde (Abs. 1 zweiter Satz) und b) die Straßenverkehrsordnung 1960, ihre Durchführungsverordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist. (6) Die Tätigkeit eines Aufsichtsorganes nach diesem Gesetz gilt für Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen nicht als Nebenbeschäftigung im Sinne des Nebenbeschäftigungsgesetzes.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: Bestellung, Angelobung, Erlöschen der BestellungText: (1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. (2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. (3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit a) dem Tod, b) dem Widerruf der Bestellung oder c) dem Verzicht auf das Amt. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn a) die Notwendigkeit der Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nach § 8 Abs 1 wegfällt, b) eine der im § 8 Abs 2 Z. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt, c) das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt, d) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder e) die Gemeinde den Widerruf beantragt. (5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: Dienstabzeichen, DienstausweisText: (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. (2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen. (3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls den Schild des Landeswappens sowie die Inschrift „Aufsichtsorgan für den Straßenverkehr“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten: a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und b) den Schild des Landeswappens, die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 011Kurztext: BefugnisseText: (1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und 3 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.
Kärntner Parkraum- und StraßenaufsichtsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 55/1996 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 29/2020Abschnitt: I. AbschnittInhalt: Paragraf: § 012Kurztext: VerweisungenText: Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden: a) (entfällt) b) Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012; c) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2019; d) Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018; e) Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2018.