Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990Fassung: StF: LGBl. Nr. 32/1990 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 31/2015Abschnitt: I. AllgemeinesInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Schutzaufgaben der GemeindenText: (1) Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä., die zwar außerhalb des Ortsbereiches (§ 3 Abs. 1) liegen, aber ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben. (3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Grundsätze gelten für die Gemeinden auch in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten.
Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990Fassung: StF: LGBl. Nr. 32/1990 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 31/2015Abschnitt: I. AllgemeinesInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: OrtsbildText: Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.
Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990Fassung: StF: LGBl. Nr. 32/1990 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 31/2015Abschnitt: I. AllgemeinesInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: GeltungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich). (2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten. (3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.