Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990Fassung: StF: LGBl. Nr. 32/1990 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 31/2015Abschnitt: IV. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 013Kurztext: BehördenText: (1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist. (2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990Fassung: StF: LGBl. Nr. 32/1990 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 31/2015Abschnitt: IV. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 014Kurztext: Zutritt, AuskunftserteilungText: (1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten, nach Vereinbarung eines Zeitpunktes zu gewähren. Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffenden Räume sind zu beachten. (2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. (3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990Fassung: StF: LGBl. Nr. 32/1990 (WV)Zuletzt: LGBl Nr 31/2015Abschnitt: IV. SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 015Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt; b) bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert; c) gemäß § 6 Abs. 1 bewilligte Anlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt; d) Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist beseitigt; e) Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (§ 8) anbringt, die das Ortsbild stören oder verunstalten, oder Aufträge der Behörde gemäß § 8 Abs. 3 nicht erfüllt; f) Einfriedungen (§ 9) oder anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt oder Anordnungen in Bescheiden gemäß § 9 Abs. 7 nicht erfüllt; g) einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt; h) den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt; i) nicht ortsfeste Plakatständer gemäß § 7a 1. ohne Anzeige, 2. vor Ablauf der Frist gemäß § 7a Abs. 4 oder ohne die Feststellung der Behörde, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, oder 3. abweichend von der Anzeige aufstellt. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.500 Euro zu bestrafen. (3) Eine Übertretung des § 14 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen. (4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.