Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§09
Kurztext:
§09
Text:
(1) Die Dauer der Erhaltungspflicht des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen beträgt unbeschadet der Bestimmung des § 54 Abs. 11 letzter Satz der Bauordnung für Wien drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung. Die Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie eines Neu-, Zu- oder Umbaues bzw. von baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen, einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für Wien) auch dann, wenn der Gehsteig oder seine bauliche Anlage durch Ersatzvornahme hergestellt wurde.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung des Gehsteiges geht die Erhaltungspflicht auf die Gemeinde über, sofern nicht ein Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 erlassen wird.

(3) Werden vor Ablauf der Erhaltungspflicht durch die Behörde Schäden am Gehsteig oder seinen baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins festgestellt, hat die Behörde dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Erfüllung des Auftrags ist der Behörde unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden. Wird nach der schriftlichen Meldung die Mängelfreiheit des Gehsteigs oder seiner baulichen Anlagen im Rahmen eines Ortsaugenscheins durch die Behörde festgestellt, geht er samt seinen baulichen Anlagen in die Erhaltungspflicht der Behörde über. Die Behörde hat den Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der unbebauten Liegenschaft, vor der ein Gehsteig hergestellt worden ist, darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Der erhaltungspflichtige Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke während der Dauer der Erhaltungspflicht zu dulden. § 8 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Werden Teile eines Gehsteiges während der Dauer der Erhaltungspflicht für öffentliche Zwecke aufgegraben, so gelten sie vom Zeitpunkt der Aufgrabung an als in die Erhaltung durch die Gemeinde übernommen, wobei sich die Übernahme bei Aufgrabungen in Befestigungen nach § 4 Abs. 1 lit. a auf die jeweils betroffenen Felder zur Gänze, bei allen übrigen Befestigungen nach § 4 Abs. 1 nur auf die Länge der Aufgrabung in voller Breite des Gehsteiges bezieht. Über Ansuchen des betroffenen Eigentümers (Miteigentümers) hat die Behörde die Übernahme mit Bescheid festzustellen.

(6) Gehsteige, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen ermöglicht wird, gelten mit der Kundmachung der entsprechenden straßenpolizeilichen Verordnung als übernommen. Abs. 5 letzter Satz ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Übernahme von Gehsteigen in vorläufiger Bauart, von Gehsteigauf- und -überfahrten und von Abdeckungen von zur Liegenschaft gehörigen Gehsteigeinbauten aller Art ist ausgeschlossen. Ihre Erhaltung in einwandfreiem baulichen und verkehrssicheren Zustand obliegt dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1.

(8) Werden Gehsteige in vorläufiger Bauart für öffentliche Zwecke aufgegraben, so ist diese Aufgrabung zu dulden. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung trifft in diesen Fällen den Veranlasser.