Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§12
Kurztext:
§12
Text:
§ 12.
§ 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2025 sind nicht auf Gehsteige anzuwenden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist. Ab dem 1. Jänner 2030 gehen sämtliche Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, in die Erhaltungspflicht der Gemeinde über. Bis zum 31. Dezember 2029 kann die Behörde die Behebung von Mängeln gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2009 für Gehsteige, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 19/2025 bereits die bescheidmäßige Feststellung der vorschriftsgemäßen Herstellung rechtskräftig erfolgt ist, auftragen.