Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Abschnitt:
Allgemeines zum Gesetz
Inhalt:
Paragraf:
A02
Kurztext:
Inhaltsverzeichnis
Text:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Verhältnis zu anderen Regelungen

II. Abschnitt
Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 5 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
§ 6 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile
§ 7 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
§ 8 Stammblatt; Prüfpflichten
§ 9 Trennung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser
§ 10 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten
§ 11 Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 12 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten
§ 13 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
§ 14 Wechsel des Abnehmers oder Abgebers
§ 15 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

III. Abschnitt
Abrechnung
§ 16 Abrechnungsperiode
§ 17 Abrechnung der Versorgungskosten
§ 18 Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)
§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung
§ 20 Durchsetzung der Abrechnung
§ 21 Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung
§ 22 Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung
§ 23 Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge
§ 24 Genehmigung der Abrechnung
§ 24a Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
§ 24b Abnehmern gleichgestellte Personen

IV. Abschnitt
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 25 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

V. Abschnitt
§ 26 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

VI. Abschnitt
§ 27 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

VII. Abschnitt
§ 28 Änderung des Mietrechtsgesetzes

VIII. Abschnitt
§ 29 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30 Vollziehung