Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Überörtliche Raumplanung
Paragraf:
022g
Kurztext:
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten*
Text:
*für erneuerbare Energien
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie festzulegen.
(2) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
1. vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
2. Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Z 3 genannten Instrumenten ermittelt wurden, auszuschließen. Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
3. alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze (zB Sensibilitätskarten für Wildtiere) zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten - sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete - zu berücksichtigen.
(3) Die Größe der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingerichtet werden, festzulegen. Die Größe dieser Gebiete liegt im Ermessen der Landesregierung. Die Landesregierung hat hiebei sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 dargelegten Ziele beitragen.
(4) In der Verordnung sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern.
(5) In den Erläuterungen zu der Verordnung ist auszuführen, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Abs. 2 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 festzulegen.
(6) Die Landesregierung hat insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans (Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999) die Verordnung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7) Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Vor der Erlassung der Verordnung ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die strategische Umweltprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn für die im Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie vorgesehene Nutzung des Gebietes bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde und die zugrundeliegende Verordnung die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Der Entwurf der Verordnung ist für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie festzulegen.
(2) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
1. vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
2. Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Z 3 genannten Instrumenten ermittelt wurden, auszuschließen. Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
3. alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze (zB Sensibilitätskarten für Wildtiere) zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten - sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete - zu berücksichtigen.
(3) Die Größe der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingerichtet werden, festzulegen. Die Größe dieser Gebiete liegt im Ermessen der Landesregierung. Die Landesregierung hat hiebei sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 dargelegten Ziele beitragen.
(4) In der Verordnung sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern.
(5) In den Erläuterungen zu der Verordnung ist auszuführen, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Abs. 2 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 festzulegen.
(6) Die Landesregierung hat insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans (Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999) die Verordnung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7) Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Vor der Erlassung der Verordnung ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die strategische Umweltprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn für die im Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie vorgesehene Nutzung des Gebietes bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde und die zugrundeliegende Verordnung die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Der Entwurf der Verordnung ist für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.