Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003d
Kurztext:
Datenverarbeitung
Text:
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Verfahrensführung, der Prüfung der Erhaltungspflicht des geschützten Baumbestandes und des Nachweises einer bereits vorgenommenen Pflanzung oder des Aufkommens eines natürlichen Baumbestandes sowie zur Zwecken der Kontrolle der in der Ausnahmebewilligung getroffenen Anordnungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten zu verarbeiten:

1. von den Grundeigentümern: Grundstücksdaten, Daten über die Eigentumsverhältnisse, Bescheiddaten, Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

2. von den Bestandnehmern oder sonst Verfügungsberechtigten: Bescheiddaten, Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021