Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
5. Teil
Inhalt:
Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
066a
Kurztext:
Datenverarbeitung
Text:
(1) Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:
1. das Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
2. die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Bürgermeisters fallenden Angelegenheiten;
3. die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
a) Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
b) Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,
c) Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
2. Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
3. Gutachten und Stellungnahmen;
4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
5. anlagenbezogene Daten;
6. umweltbezogene Daten;
7. nutzungsbezogene Daten.
(3) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Wahrnehmung von Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere für überörtliche Planungsaufgaben wie die Erlassung, Änderung und Fortführung von Entwicklungsprogrammen;
2. zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
3. zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Führung des Datenbestandes (§ 6 Abs. 2) und zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (§ 6 Abs. 3);
4. zur digitalen Verarbeitung von Plänen;
5. für die Durchführung von aufsichtsbehördlichen Verfahren oder die Umsetzung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen;
6. für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes;
7. für die Durchführung von Verfahren über die Umlegung von Grundstücken oder über Grenzänderungen.
(4) Die Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Raumordnung, insbesondere für örtliche Planungsaufgaben wie die Aufstellung, Änderung und Fortführung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen;
2. zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
3. zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (§ 6 Abs. 3 Z 3);
4. für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
5. für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes;
6. für die Durchführung von Verfahren über die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes erforderlich ist.
(6) Das Amt der Landesregierung und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes aus den in Abs. 3 und 4 genannten Gründen auf Daten aus folgenden Quellen zuzugreifen und diese zu verarbeiten:
1. Daten aus öffentlich zugänglichen Dateisystemen, die für jede Person verfügbar sind;
2. Daten aus landesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen;
3. Daten aus bundesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Dateisysteme hiezu ermächtigen.
(7) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Es besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(8) Die Daten gemäß Abs. 2 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
1. das Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
2. die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Bürgermeisters fallenden Angelegenheiten;
3. die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
a) Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
b) Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,
c) Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
2. Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
3. Gutachten und Stellungnahmen;
4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
5. anlagenbezogene Daten;
6. umweltbezogene Daten;
7. nutzungsbezogene Daten.
(3) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Wahrnehmung von Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere für überörtliche Planungsaufgaben wie die Erlassung, Änderung und Fortführung von Entwicklungsprogrammen;
2. zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
3. zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Führung des Datenbestandes (§ 6 Abs. 2) und zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (§ 6 Abs. 3);
4. zur digitalen Verarbeitung von Plänen;
5. für die Durchführung von aufsichtsbehördlichen Verfahren oder die Umsetzung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen;
6. für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes;
7. für die Durchführung von Verfahren über die Umlegung von Grundstücken oder über Grenzänderungen.
(4) Die Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Raumordnung, insbesondere für örtliche Planungsaufgaben wie die Aufstellung, Änderung und Fortführung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen;
2. zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
3. zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (§ 6 Abs. 3 Z 3);
4. für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
5. für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes;
6. für die Durchführung von Verfahren über die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes erforderlich ist.
(6) Das Amt der Landesregierung und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes aus den in Abs. 3 und 4 genannten Gründen auf Daten aus folgenden Quellen zuzugreifen und diese zu verarbeiten:
1. Daten aus öffentlich zugänglichen Dateisystemen, die für jede Person verfügbar sind;
2. Daten aus landesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen;
3. Daten aus bundesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Dateisysteme hiezu ermächtigen.
(7) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Es besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(8) Die Daten gemäß Abs. 2 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026