Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
010a
Kurztext:
Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen
Text:
(1) Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage, sofern diese gleichzeitig betrieben werden. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
1. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
2. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung Technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
1. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
2. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung Technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019