Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
Abschnitt:
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.