Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
IV. Abschnitt
Inhalt:
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf:
018
Kurztext:
Pflichten von Überwachungsstellen
Text:
(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.

(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.