Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003a
Kurztext:
Zutritts und Auskunftsrecht
Text:
(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995