Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 1973
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Befugnisse der Gasversorgungsunternehmen
Text:
(1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser Aufforderung innerhalb der vom Gasversorgungsunternehmen festgesetzten Frist nicht nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Lieferung von Gas einzustellen.