Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
2. Teil
Inhalt:
Überörtliche Raumordnung
Paragraf:
010
Kurztext:
1. Abschnitt: Allg. zur überörtlichen Raumordnung
Text:
§ 10 Aufgaben
Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:
1. Die Grundlagen- und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;
2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und -zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;
3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
4. andere Planungsträgerinnen oder Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten, sie durch das Zurverfügungstellen von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, zu unterstützen und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;
5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;
6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:
1. Die Grundlagen- und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;
2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und -zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;
3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
4. andere Planungsträgerinnen oder Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten, sie durch das Zurverfügungstellen von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, zu unterstützen und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;
5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;
6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026