Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3. Hauptstück
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Paragraf:
009
Kurztext:
Registrierungsstellen und Registerführende Stelle
Text:
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß § 7 betrauen. Diese muss beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtet werden oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Kärnten zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 24 sinngemäß.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Registerführende Stelle betraut.

(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.